Wer rückwärts fährt, muss laut Paragraf 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließen, dass andere gefährdet werden. Daher wird dem Rückwärtsfahrenden bei einem Verstoß oftmals die volle Haftung für entstandenen Schaden zugesprochen. Dies gilt aber nicht auf Parkplätzen, entschied nun da
Dieser Artikel (ID: 2459158) ist am 28.02.2026 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 35), Wasserburger Zeitung (Seite 35), Mangfall-Bote (Seite 35), Chiemgau-Zeitung (Seite 35), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 35), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 35), Neumarkter Anzeiger (Seite 35).