Rückwärts-Urteil

Wer rückwärts fährt, muss laut Paragraf 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließen, dass andere gefährdet werden. Daher wird dem Rückwärtsfahrenden bei einem Verstoß oftmals die volle Haftung für entstandenen Schaden zugesprochen. Dies gilt aber nicht auf Parkplätzen, entschied nun da

Samstag, 21. März 2026

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