Wer rückwärts fährt, muss laut Paragraf 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausschließen, dass andere gefährdet werden. Daher wird dem Rückwärtsfahrenden bei einem Verstoß oftmals die volle Haftung für entstandenen Schaden zugesprochen. Dies gilt aber nicht auf Parkplätzen, entschied nun das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Az. 7 U 87/25). Beim Ausparken war eine Frau mit dem Auto eines Mannes kollidiert. Dieser forderte volle Übernahme des Schadens.
Da er aber zu schnell gefahren sei, entschieden sich die Richter für eine Haftungsquote von 50 Prozent. Man müsse auf einem Parkplatz jederzeit mit rückwärtsfahrenden oder aus- und einparkenden Fahrzeugen rechnen. VP