Wenn der Beerenhunger kommt

von Redaktion

Wann ist es legal, fremdes Obst zu naschen?

Von der Hand in den Mund – dieses Prinzip gilt auf Selbstpflückfeldern von Erdbeeren und Co., die immer beliebter werden. Einfach zugreifen darf man aber nicht überall. Die ARAG-Experten erklären, wann es sich um Diebstahl handelt.

Darf man Obst am
Straßenrand pflücken?

Dass ein Baum oder Strauch hierzulande herrenlos ist, ist nahezu ausgeschlossen. Denn grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks auch Eigentümer der Bäume und Sträucher, auf denen diese stehen. Ist der Grund und Boden verpachtet, so genießt der Pächter die Rechte. Steht ein Baum am Straßenrand, wird er in der Regel der Gemeinde, dem Kreis, dem Land oder dem Bund gehören. Entscheidend für eine legale Ernte ist das Einverständnis des Eigentümers. Sonst kann man sich wegen Diebstahls strafbar machen. Um beim Pflücken oder Sammeln wirklich sicherzugehen, sollte man den Eigentümer kontaktieren. Steht der Baum auf einer öffentlichen Fläche, kann bei der Stadt oder der Gemeinde ein Einverständnis eingeholt werden. Sind Flächen umzäunt, dürfen diese ohnehin nicht betreten werden. Wer dies tut, macht sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

Selbstpflückfelder und
Probier-Obst

Selbstpflücken ist voll im Trend. Dabei wird in der Regel nur das gesammelte Obst bezahlt. Das, was zwischendurch „zum Probieren“ in den Bäuchen der fleißigen Pflücker landet, ist eine kostenfreie Beigabe. Diese Praxis ist in der Regel offiziell erlaubt und daher kein Diebstahl. Anders verhält es sich im Supermarkt: Wer hier beim Obst zugreift, beispielsweise um die Trauben vor dem Kauf zu kosten, macht sich strafbar.

Ist Mundraub strafbar?

Es spielt keine Rolle, was gestohlen wird. Egal ob Kirsche, Beere, Apfel oder Auto, es handelt sich immer um Diebstahl.

Mittlerweile gibt es aber Internetseiten wie Mundraub.org, bei denen auf einer Deutschlandkarte Obstbäume und Sträucher verzeichnet werden. Deren Früchte sind nach Auskunft der Seitenbetreiber vom Eigentümer zur freien Verfügung gestellt worden.

Wer bekommt
Nachbars Fallobst?

Obst, das von überhängenden Zweigen in Nachbars Garten fällt oder rollt, gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Obst gelandet ist. Nachhelfen, dass das fremde Obst im eigenen Garten landet, oder das Abpflücken überhängender Früchte ist wiederum verboten. Auch schütteln darf man den Baum nicht, damit die Früchte abfallen. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört aber nicht der Gemeinde, sondern steht dem Eigentümer des Baumes zu.ARAG

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