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Rücktritt vom Vertrag erlaubt

Urteil zu Bettwanzen

Mietverträge werden häufig lange vor dem eigentlichen Einzug geschlossen. Treten in dieser Zeit erhebliche Mängel auf, kann das Folgen für den Vertrag haben. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern kann ein bereits vor dem Bezug auftretender Bettwanzenbefall als schwerwiegender Mangel eingestuft werden und eine sofortige Vertragsbeendigung zur Folge haben. Der künftige Mieter hatte nicht mehr an dem Vertrag festhalten wollen und seinen Rücktritt erklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Aktenzeichen I-24 U 227/23) bestätigte diese Entscheidung. Diese Art von Ungezieferbefall beeinträchtige die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung erheblich. Der Mieter müsse nicht abwarten, bis das Mietverhältnis tatsächlich begonnen habe. Schon vor dem Einzug könne ein Rücktritt gerechtfertigt sein, wenn klar ist, dass der Mangel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vor dem Einzug der Mieter beseitigt werden kann. Dies war hier der Fall.

Christoph Kastenbauer

<p xml:space="preserve">Bettwanzen sind keine willkommenen Besucher.</p>

<p xml:space="preserve">Smarterpix/Prashantc714</p>

Bettwanzen sind keine willkommenen Besucher.

Smarterpix/Prashantc714

Freitag, 2. Oktober 2026
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