Kurzarbeitergeld neu anzeigen

von Redaktion

Rosenheim/Traunstein – Nach dem Teil-Lockdown müssen mit dem zweiten Lockdown weitere Unternehmen ihren Betrieb schließen. Davon sind zahlreiche Betriebe betroffen, die bereits im Frühjahr in Kurzarbeit waren. Unternehmen, die Kurzarbeit zwischenzeitlich beenden konnten, müssen bei einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit erneut Kurzarbeit anzeigen. Darauf haben die Arbeitsagenturen Rosenheim und Traunstein hingewiesen.

Damit werde die Voraussetzung erfüllt, Kurzarbeitergeld abrechnen zu können. Somit sei es für jetzt wieder vom Lockdown betroffene Betriebe wichtig zu prüfen, wann diese zuletzt Kurzarbeitergeld abgerechnet und bewilligt bekommen haben.

Sollten mindestens drei Monate vergangen sein, muss für Dezember laut der Mitteilung eine erneute Anzeige gestellt werden. Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Kalendermonat an geleistet werden, in dem eine Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Eine Anzeige muss in dem Kalendermonat eingehen, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Unternehmen, die für Dezember Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen die Anzeige somit spätestens am 31. Dezember einreichen.

Artikel 5 von 6