Für viele Menschen ist Kurzarbeit Neuland. Daher fragen sich viele, wie sich die Leistungen der Arbeitsagentur steuerlich auswirken. Das Kurzarbeitergeld ist – wie auch beispielsweise das Arbeitslosengeld, das Mutterschaftsgeld und das Insolvenzgeld – eine Lohnersatzleistung. Und es ist damit steuerfrei – grundsätzlich. Ein sogenannter Progressionsvorbehalt wirkt aber indirekt wie Steuer aufs Kurzarbeitergeld.
Das funktioniert so: Das Finanzamt addiert das Kurzarbeitergeld zum zu versteuernden Einkommen dazu. Dann erst wird der Steuersatz berechnet.
Durch die Steuerprogression führt das dazu, dass zwar die Lohnersatzleistung steuerfrei bleibt, der Steuersatz für das übrige Einkommen im Normalfall aber steigt. Allerdings fällt dieser steuersteigernde Effekt sehr viel geringer aus als eine Besteuerung des Kurzarbeitergeldes.
Wichtig: Auch wer normalerweise nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss in den meistens Fällen nach Kurzarbeit eine solche abgeben. Das gilt immer dann, wenn die gesamten Lohnersatzleistungen im Jahr den Betrag von 410 Euro übersteigen: Das Kurzarbeitergeld ist in der Steuerbescheinigung des Arbeitgebers zu finden. Auch mögliche Lohnersatzleistungen aus dem EU-Ausland, aus Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz unterliegen diesen Regelungen. mp