Grundsätzlich steht es Ihnen frei, Ihren Kindern unterschiedliche Anteile zu vererben. Wenn ein Kind ganz enterbt oder weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils bekommt, kann es von den anderen Erben zumindest den Pflichtteil verlangen. Dieser ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils am Nachlass. Haben Sie beispielsweise keinen Ehemann und vier Kinder, beträgt der Pflichtteil jedes Kindes 1/8 des Nachlasswertes.
Sie können Ihr Vermögen auch an Fremde vererben. Dann bleibt Ihren Kindern nur der Pflichtteilsanspruch gegen den fremden Erben. Dabei müssen Sie beachten, dass der von Ihnen im Testament benannte Erbe erbfähig ist. Erbfähig sind neben natürlichen Personen auch juristische Personen wie Gesellschaften, Vereine oder Religionsgemeinschaften.
Ein Testament kann handschriftlich (selbst geschrieben und mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben) oder durch einen Notar verfasst sein, beides ist wirksam. Wenn Sie kein Testament verfassen oder Ihre Kinder wie bei der gesetzlichen Erbfolge zu gleichen Teilen als Erben einsetzen, kann es sein, dass die Kinder, die lebzeitig nichts erhalten haben, Ausgleichsansprüche gegen die anderen Geschwister haben. Das Gesetz unterscheidet dabei verschiedene Arten von ausgleichspflichtigen Zuwendungen: Sogenannte Ausstattungen (das sind insbesondere Zuwendungen zum Zweck der Verheiratung und der Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung) sind grundsätzlich ausgleichspflichtig. Bestimmte regelmäßige Zuschüsse sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das Ihren Vermögensverhältnissen entsprechende Maß überstiegen haben. Andere Zuwendungen sind nur dann zur Ausgleichung zu bringen, wenn Sie dies bei Vornahme der Zuwendung angeordnet haben. Die Abgrenzungen sind hier oft fließend und schwierig. Die Kosten der Beerdigung – nicht aber der Grabpflege – muss nach dem Gesetz der Erbe tragen. Soll er auch zur Grabpflege verpflichtet werden, müssen Sie ihm diese Pflicht im Testament durch Vermächtnis oder Auflage auferlegen. Auch wenn Sie zu Ihren Lebzeiten bereits einen Grabpflegevertrag abgeschlossen haben, muss der Erbe für dessen Kosten haften.