Handschriftliche Ergänzungen im Testament können auch wirksam ein, ohne dass sie jeweils einzeln unterschrieben wurden. Entscheidend dafür ist, dass der Erblasser eventuelle spätere Änderungen des Testaments in der Testamentsurkunde angekündigt hat. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 6 W 97/16). Dann kann auch ein unterschriebener, pauschaler Vermerk zu nachträglich vorgenommenen Änderungen am oberen Rand ausreichen, um diese erkennbar zu decken.
In dem Fall ging es um den Nachlass einer Frau. Sie hatte am oberen Rand ihres Testaments mit Datum vermerkt, dass sie nachträglich Änderungen und Streichungen vorgenommen hat. Die einzelnen Änderungen hatte die Dame dann nicht unterschrieben. Ein Nachlassgericht hielt diese Änderungen wegen der fehlenden „formgültigen Unterschriften“ für unwirksam – das Kammergericht Berlin sah das anders. Denn die Frau hatte ihr Testament eigenhändig unterschrieben und eventuelle Änderungen in der Testamentsurkunde angekündigt. So decke die ursprüngliche Testamentsunterschrift der Dame ausnahmsweise die nachträglich angebrachten Zusätze. Mit der „Oberschrift“ der Erblasserin seien diese Änderungen in diesem Fall erkennbar gedeckt. Prinzipiell entspricht es aber der ständigen Rechtssprechung, dass Zusätze, Änderungen oder Ergänzungen einzeln zu unterschreiben sind. Handelt es sich dagegen um Erläuterungen oder Berichtigungen, sei die erneute Unterschrift des Erblassers entbehrlich. dpa