Gemäß § 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jeder Miterbe gegenüber einem anderen Miterben jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Inhaltlich richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch auf die Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen. Wenn sich Ihre Schwester dagegen unbegründet weigert, können und sollten Sie eine Teilungsklage (Erbauseinandersetzungsklage) erwägen. Mittels einer solchen Klage kann jeder Miterbe die Nachlassteilung erzwingen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist. Das ist der Fall, wenn sämtliche Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind und der dann noch vorhandene Rest des Nachlasses entsprechend den Erbquoten in gleichartige Teile ohne Wertverlust aufgeteilt werden kann. Die Klage ist auf Abschluss eines konkreten Auseinandersetzungsvertrages zu richten und die dazu notwendigen Zustimmungen anderer Miterben werden bei erfolgreicher Klage durch das Urteil ersetzt. Mit der Klage kann auch Antrag auf dinglichen Vollzug des Teilungsplans, also zum Beispiel der Auflassung eines Grundstücks verbunden werden. Vielleicht reicht es ja, wenn Sie Ihrer Schwester die Klage androhen, bei einem Unterliegen vor Gericht müsste sie auch die Gerichts- und Anwaltskosten tragen. Nicht nur für die Klage, sondern auch schon im Vorfeld sollten Sie sich anwaltlich unterstützen lassen.