Wenn es im Urlaub Ärger gab

von Redaktion

Der Flug war verspätet, die Dusche im Hotelzimmer defekt und Baulärm störte die erhoffte Ruhe im Urlaub: Nicht immer verläuft die Reise wie geplant. Wer richtig reagiert, kann zumindest den finanziellen Schaden begrenzen.

Im besten Fall war der Urlaub erholsam, aber leider lässt sich Ärger nicht immer vermeiden. Wer seine Rechte kennt, bekommt in vielen Fällen Geld zurück.

Was gilt bei Mängel im Hotel?

Ist die Dusche defekt oder der Pool verdreckt, ist eine schnelle Reaktion gefragt: Mängel in der Unterkunft sollten Urlauber sofort vor Ort melden, rät die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Für den Fall, dass der Mangel nicht beseitigt wird, sollten enttäuschte Urlauber alles genau dokumentieren – zum Beispiel wann und wem sie den Mangel gemeldet haben und worum es ging.“ Auf dieser Grundlage könnten Betroffene vom Veranstalter fordern, dass er einen Teil des Reisepreises erstattet.

Wie sieht es bei Baulärm aus?

Zumindest Pauschalreisende können bei Baulärm auf Entschädigung hoffen: „Fehlt der Hinweis auf häufigen und starken Lärm, zum Beispiel im Reiseprospekt, können Sie einen Teil des Reisepreises zurückfordern“, so die Verbraucherzentrale. Dies gelte auch, wenn der Reiseveranstalter vor Reiseantritt auf gelegentlichen Lärm hingewiesen habe, es aber mehr als ein bis zwei Stunden täglich rumort.

Gilt dies auch bei lauter Musik?

Nicht zwingend. Bei lauter Musik kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Weist der Reiseveranstalter in seinem Prospekt darauf hin, dass das Hotel in „lebendiger Umgebung“ liegt oder eine eigene Diskothek bietet, kann Lärm aus diesen Quellen nicht bemängelt werden, argumentieren die Verbraucherschützer. „In südlichen Urlaubsgebieten wird nächtlicher Lärm oft auch als landestypisch und hinnehmbar angesehen.“ Das gelte aber nicht, wenn in der Beschreibung ein „ruhiges Feriendomizil in ruhiger Lage“ versprochen wurde (LG Kleve, Az.:6 S 23/96).

Wie sieht es mit Ungeziefer aus?

Ameisen, Stechmücken, Kakerlaken: Ungeziefer kann die erhoffte Entspannung im Urlaub zunichtemachen. Einen Anspruch auf Entschädigung haben Kunden aber nur in seltenen Fällen. „Je nach Urlaubsland und Unterkunft müssen Urlauber Ungeziefer hinnehmen, beispielsweise wenn die Belästigung durch Insekten wegen klimatischer oder landschaftlicher Besonderheiten üblich ist“, betonen die Verbraucherschützer. Das ist zwar vage formuliert, die Experten weisen aber auf Gerichtsurteile hin, die keine allzu große Hoffnungen auf Entschädigungszahlungen machen: Demnach wurden in einem Zimmer auf Gran Canaria zehn Kakerlaken für hinnehmbar erachtet (AG Bonn: Az.: 4 C 470/95). Genauso hatten Gerichte in einem Fall entschieden, in dem Urlauber über eine Vielzahl von Stechfliegen am Hotelstrand in der Dominikanischen Republik klagten.

Sind Reisende damit völlig machtlos?

Nein. Die Reiseexperten raten, bei einem „unzumutbaren Ungezieferbefall“ den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen. „Der Reiseveranstalter kann daraufhin die Störung beseitigen oder ein Ersatzangebot machen.“

Welche Rechte haben Urlauber, wenn der Flug Verspätung hatte?

Wenn der Flug in der EU startet oder in der EU landet – was in den meisten Fällen der Fall ist –, greift die Fluggastrechteverordnung. Die hat den Vorteil, dass sie die Ansprüche der Kunden klar regelt. Entscheidend ist dabei die Dauer der Verspätung. „Reisende erhalten ab einer Verspätung von zwei Stunden Betreuungsleistungen, ab drei Stunden Entschädigungszahlungen und ab fünf Stunden Ticketkostenersatz“, so die Verbraucherzentrale.

Zu den Betreuungsleistungen bei einer Verspätung von mindestens zwei Stunden zählt beispielsweise die Bereitstellung von Essen und Getränken.

Wie hoch ist die Entschädigungszahlung bei einem Flug mit drei Stunden Verspätung?

Zwei Faktoren sind entscheidend: „Die Höhe der Entschädigungszahlung richtet sich nach Länge der Verspätung und der Entfernung“, so die Verbraucherschützer. Konkret heißt das:

. Bei einer Entfernung bis 1500 Kilometer erhalten Fluggäste 250 Euro Entschädigung, sofern sich die Ankunft des Fluges um mindestens drei Stunden verspätet.

. Von 1500 bis 3500 Kilometern Flugdistanz (von der EU in einen Drittstaat oder zurück) und einer Verspätung von über drei Stunden stehen Kunden 400 Euro zu.

. Ebenfalls 400 Euro gibt es, wenn der Flug innerhalb der EU eine Länge von mindestens 3500 Kilometern hatte und sich die Ankunft um mindestens drei Stunden verzögerte.

. Bei Flügen über 3500 Kilometer von der EU in einen Drittstaat steht Kunden bei mindestens drei Stunden Verspätung 300 Euro zu.

. Bei Verspätungen über vier Stunden und einer Distanz von mehr als 3500 Kilometern gibt es 600 Euro Entschädigung.

Was gilt bei einer fünfstündigen Verspätung?

Kunden können auf den Flug verzichten und sich den Flugpreis vollständig erstatten lassen, so die Verbraucherschützer. Haben Urlauber ihre Reise bereits angetreten, können sie zusätzlich einen kostenlosen Rückflug zum Ausgangsort verlangen.

Was ist, wenn ein Unwetter die Verspätung verursacht hat?

Dann gehen Kunden meist leer aus: Bei „unvermeidbaren Ereignissen“ ist die Airline nicht in der Pflicht, warnen die Reiseexperten der Verbraucherzentrale. Dazu zählen Naturkatastrophen, Krieg oder ein Streik der Fluglotsen.

Nicht zu den unvermeidbaren Ereignissen zählen dagegen technische Probleme oder ein Streik der eigenen Mitarbeiter, da dies im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft liegt – hier besteht Anspruch auf Entschädigung.

An wen müssen Fluggäste ihre Forderungen richten?

Ansprüche auf Leistungen aus der Fluggastrechte-Verordnung sind gegen die Fluggesellschaft zu richten. Ein einfaches Schreiben an die Fluggesellschaft klärt, ob diese bereit ist, für den speziellen Flug eine Pflicht gemäß Fluggastrechte- Verordnung zur Entschädigung anzuerkennen. Online lassen sich auch entsprechende Musterbriefe herunterladen, zum Beispiel vom ADAC, die man nur noch ausfüllen muss. Gibt es Schwierigkeiten, kann man sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden (Internet: soep-online.de, Tel.: 030/644 99 33-0).

Zunächst ebenfalls kostenlos werden diverse Fluggast-Portale wie zum Beispiel Flightright, Fairplane oder Claim Flight aktiv. Sie fechten den Streit mit der Fluggesellschaft aus, notfalls vor Gericht. Dafür nehmen die Portale im Erfolgsfall als Provision im Schnitt 25 bis 30 Prozent der Entschädigungssumme. Noch einfacher macht es einem manchmal die Airline selbst, sie will schließlich verärgerte Kunden versöhnen. Beispiel Eurowings: Auf der Homepage der Lufthansa-Tochter findet man unter „Kontakt“ ein Online-Formular, in das man nur Namen und Flugnummer einzugeben braucht, um zu erfahren, ob die Fluggesellschaft die Ansprüche anerkennt.

sh, com

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