Sogar der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich schon mit dem Thema beschäftigen: Geklagt hatte ein Ehepaar aus Brandenburg, weil es sich vom nach oben ziehenden Qualm der auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlte. Die Beklagten gaben einen täglichen Konsum von zwölf Zigaretten an, die Kläger sprachen von 20 Zigaretten. 2015 kam der BGH in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass Raucher auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen müssen, wenn der Qualm als „wesentliche Beeinträchtigung“ empfunden wird.
Zeitplan fürs Rauchen auf dem Balkon
Raucher können deshalb verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen, um die Geruchsbelästigung im Rahmen zu halten. Konkret kann das heißen, das ein genauer Zeitplan aufgestellt werden muss. „Dem einen Mieter werden Zeiträume freigehalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf“, führte der BGH in seiner Urteilsbegründung aus. Welche Zeiten dies sind, muss im Einzelfall geklärt werden.
Rücksichtnahmegebot im Nachbarschaftsrecht
Grundsätzlich gilt im Nachbarschaftsrecht nicht nur beim Thema Rauchen ein Rücksichtnahmegebot. „Eine Besitzstörung liegt beispielsweise vor bei übermäßigem Lärm, Lichtreflexen, Gasen und ähnlichen Immissionen im Sinne des BGB Paragraf 906“, sagt Rechtsanwältin Lina Goldbach. Allerdings müssen die Interessen der Raucher und der Nachbarn, die sich vom Qualm belästigt fühlen, immer gegeneinander abgewogen werden – zumal Raucher ein Anrecht auf freie Lebensführung und damit so viele Zigaretten wie gewünscht haben. Das Landgericht Potsdam urteilte beispielsweise am 14. März 2014 (1 S 31/13), dass Mieter eines Mehrfamilienhauses nicht grundsätzlich einen Anspruch gegen andere Mieter wegen Rauchen zu bestimmten Tageszeiten haben.
Geruch kann zu Mietminderung führen
Übermäßiger Rauchgeruch kann jedoch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Mietsache führen und damit ein Anrecht auf eine Mietminderung geben. So urteilte zumindest das Landgericht Berlin am 30. April 2013 (67 S 307/12): „Angesichts massiven Zigarettenrauchs, der während der Sommermonate zwei- bis dreimal pro Stunde von einem Nachbarbalkon des Mieters in dessen Wohnung zieht, wenn Türen und/oder Fenster nicht geschlossen gehalten werden, ist die Miete selbst in einer Großstadt um 10 Prozent gemindert, wenn die Wohnung praktisch über keine andere ausreichende Belüftungsmöglichkeit verfügt. Weiter darf der Mieter in einem solchen Fall sein Zurückbehaltungsrecht an der Miete bis zur Mängelbeseitigung durch den Vermieter in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags ansetzen.“
In einem anderen Fall sprach das Landgericht Hamburg (Az. 311 S 92/10) einem vom Rauch geplagten Mietern das Recht zu, seine Miete um fünf Prozent zu mindern. Auch im Treppenhaus darf nicht permanent geraucht werden, entschied das Amtsgericht Hannover.
Unbegrenzt rauchen in der Wohnung
In seiner eigenen Wohnung darf man – bei geschlossenen Fenstern – grundsätzlich unbegrenzt rauchen. Aber das kann dann laut Rechtsexpertin Lina Goldbach beim Auszug Folgen haben: „Sie müssen die Mängel einer Mietwohnung beseitigen. Sollte das übermäßige Rauchen dazu führen, dass das Nikotin in Wände, Decken und Böden derart eingedrungen ist, dass es nur durch eine Kernsanierung wieder entfernet werden kann, hat der Mieter auch diesen Mangel zu beseitigen und die Kosten zu tragen“, sagt sie. „Gleiches gilt natürlich auch für wirksam in einem Mietvertrag übertragene Schönheitsreparaturen, da sicherlich durch das übermäßige Rauchen die Wände und Decken mehr beansprucht werden als in einer Nichtraucherwohnung.“ Rauchen kann also nicht nur wegen der Kosten für die Zigaretten zu einem teuren Vergnügen werden.