Mahnschreiben von Inkassofirmen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings dürfen Empfänger nicht zu sehr unter Druck gesetzt werden, wenn sie einer Forderung widersprochen haben, erklärt die Wettbewerbszentrale. So ist es unzulässig, eine Zahlungsaufforderung mit einem Hinweis auf eine Meldung an eine Auskunftei, zum Beispiel die Schufa, zu versehen. Das entschied das Landgericht Köln 2016 (Az.: 81 O 118/15). Laut Wettbewerbszentrale ist diese Praxis aber noch nicht vollständig abgestellt. In einem aktuellen Fall hatte eine Inkassofirma einen Verbraucher wegen vermeintlich offener Bezugskosten für ein Zeitschriftenabonnement angemahnt. dpa