Es ist richtig, dass der Vermieter dem Mieter innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums die Nebenkostenabrechnung mitzuteilen hat. Ist diese Frist abgelaufen, so kann der Vermieter auch grundsätzlich keine Nachforderungen mehr gegenüber dem Mieter geltend machen. Der Abrechnungszeitraum ist im Mietvertrag festgelegt. Meist wird hier ein Zeitraum von Januar bis Ende Dezember gewählt. Die Festlegung eines anderen Abrechnungszeitraums ist aber grundsätzlich möglich. Ob in Ihrem Fall also tatsächlich die einjährige Frist abgelaufen ist, hängt davon ab, wann der mietvertraglich festgesetzte Abrechnungszeitraum endet. Sollte dies tatsächlich der 30 April sein, so wäre die Frist abgelaufen und Nachforderungen könnten grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn Sie als Vermieter die Verspätung der Abrechnung nicht zu verantworten hätten. Bei Ihnen wäre die Verspätung nicht auf Sie, sondern auf die Hausverwaltung zurückzuführen. Allerdings haften Sie als Vermieter auch für die Verspätung der Hausverwaltung, die Ihre sogenannte Erfüllungsgehilfin war. Haben Sie einen Dritten (hier also die Hausverwaltung) mit der Nebenkostenabrechnung beauftragt, so müssen Sie als Vermieter auf die rechtzeitige Erstellung der Abrechnung hinwirken. Nur wenn auch die Hausverwaltung selbst die verspätete Abrechnung nicht zu verantworten hat, haften Sie nicht für die Verspätung. Konnte die Hausverwaltung beispielsweise die Abrechnung wegen einer technischen Störung nicht bzw. nicht rechtzeitig erstellen, so hat sie die Verspätung selbst nicht zu vertreten und Sie damit auch nicht. Werfen Sie unbedingt einen Blick in den Mietvertrag und schauen Sie nach, welcher Abrechnungszeitraum dort festgelegt ist. Ist dort (wie üblich) ein Abrechnungszeitraum von Januar bis Ende Dezember festgelegt, so ist Ihre Nebenkostenabrechnung im Juni 2021 noch nicht zu spät. Ist das Ende des Abrechnungszeitraums der 30. April und ist deshalb die Frist abgelaufen, so empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung zu setzen und zu prüfen, ob Sie sich eventuell entlasten und somit Nachforderungen geltend machen können.