Auf die bauliche Maßnahme zur Installation der Wandladestation für Elektroautos haben Sie einen gesetzlichen Anspruch. Von diesem Anspruch ist dabei beispielsweise auch die Installation neuer Leitungen umfasst. Das heißt, Sie können von der Gemeinschaft verlangen, dass ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
Über die konkrete Ausführung dieser baulichen Maßnahme kann die Gemeinschaft dabei auch selbst mitentscheiden. Wurde der Beschluss von Ihrer Gemeinschaft gefasst und darin festgelegt, dass für die Maßnahme auf die im Gemeinschaftseigentum stehenden Leitungen in der Kellerdecke zugegriffen werden soll beziehungsweise muss, so müssen auch alle Eigentümer den Zutritt zu den Kellerabteilen dulden. Dies insbesondere dann, wenn der Zugang zur Ausführung der baulichen Maßnahme erforderlich ist und dem betroffenen Wohnungseigentümer daraus kein Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.
Darauf sollten Sie den Eigentümer nochmals hinweisen. Weigert er sich dennoch vehement dagegen, sein Abteil aufzusperren, muss gegebenenfalls gerichtlich gegen ihn vorgegangen werden. Je nachdem, ob von der Gemeinschaft beschlossen wurde, dass Sie die Maßnahme selbst ausführen oder aber die Gemeinschaft zuständig ist, müssen sich um das Problem entweder Sie selbst oder aber die Gemeinschaft kümmern. Ist die Gemeinschaft zuständig, so muss auch die Gemeinschaft darauf hinwirken und durchsetzen, dass der Eigentümer sein Abteil zugänglich macht. Hierauf sollten Sie die Hausverwaltung als Vertreterin der Gemeinschaft nochmals hinweisen.