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Wann gilt wieder ein Freibetrag?

von Redaktion

Zunächst ist zu klären, inwieweit der Freibetrag Ihres Sohnes Ihnen gegenüber verbraucht ist. Sie haben gemeinsam mit Ihrem Mann, also hälftig, die Wohnungen an Ihren Sohn übertragen, im Jahr 2015 also Werte von 145 000 Euro, im Jahr 2021 von 257 250 Euro. Allerdings ist von diesen beiden Werten jeweils der Kapitalwert des zu Ihren Gunsten vorbehaltenen Nießbrauchs abzuziehen. Dieser hängt ab von der zu erzielenden Miete für die Wohnungen und Ihrem Lebensalter.

Geht man beispielhaft davon aus, dass der Schenkungswert unter Berücksichtigung des Kapitalwerts des Nießbrauchs 110 000 Euro bzw. 200 000 Euro beträgt, hätte Ihr Sohn derzeit einen offenen Freibetrag von 90 000 Euro Ihnen gegenüber.

Denn bei der Berechnung des Freibetrages sind alle Zuwendungen der letzten zehn Jahre zu berücksichtigen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach einer Schenkung fällt diese also aus der Berechnung heraus. Zehn Jahre nach der Übertragung im Jahr 2015 ist diese also nicht mehr zu berücksichtigen, die Schenkung im Jahr 2021 aber schon noch. Ab 2025 steht also wieder ein Freibetrag von 200 000 Euro zur Verfügung, ab 2031 von 400 000 Euro, wenn in der Zwischenzeit keine weiteren Schenkungen erfolgen.

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