Laubbläser entwickeln eine beachtliche Lautstärke. Deshalb gibt es immer wieder Streit um ihren Einsatz. © Brandt, dpa
Der Betrieb von Laubbläsern ist laut, wirbelt viel Feinstaub auf und schadet Kleinlebewesen. Deshalb hat auch der Gesetzgeber das Thema auf dem Schirm. Grundsätzlich geschützt ist die Nachtruhe zwischen 22 und sechs Uhr früh.
Für Laubbläser, Rasenmäher und ähnliche Geräte gilt darüber hinaus die Geräte- und Maschinenschutzverordnung, die im Bundesimmissionsschutzgesetz steht. Die gilt mehr oder weniger unverändert auch in Bayern. Demnach dürfen Rasenmäher werktags zwischen 7 und 20 Uhr nicht betrieben werden. Für Laubbläser und Laubsammler gelten zusätzliche Beschränkungen: Sie dürfen von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr nur dann genutzt werden, wenn sie ein bestimmtes Umweltzeichen tragen. Das gilt auch für Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider. Darüber hinaus darf die jeweilige Gemeinde weitere Regelungen für störende Gartenarbeiten erlassen. Sie ist auch zuständig für die Durchsetzung der Geräte- und Maschinenschutzverordnung. In München etwa dürfen Laubbläser nur Montag bis Samstag von 9 bis 12 Uhr und Montag bis Freitag von 15 bis 17 Uhr genutzt werden.
An Sonn- und Feiertagen ist gänzlich Ruhe: In Wohngebieten ist es dann verboten, Rasenmäher zu nutzen. Gleiches gilt für den Betrieb von Laubbläsern und Laubsammlern. Reine und allgemeine Wohngebiete werden in der Baunutzungsverordnung definiert. Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; dort können aber auch bestimmte gewerbliche Betriebe, wie zum Beispiel Hotels oder Tankstellen, ausnahmsweise zugelassen werden. Werden die Rasenmäh- und Laubblasezeiten nicht eingehalten, so können Bußgelder verhängt werden. Die Nichtbeachtung dieser Zeiten ist eine Ordnungswidrigkeit.
Vermieter haben darüber hinaus beschränkte Möglichkeiten. Auch wenn ein Mieter mehrfach gegen die Regeln zum Rasenmähen (oder Laubblasen) verstoßen hat, darf der Vermieter den Mietvertrag nicht außerordentlich kündigen. Eine Kündigungsmöglichkeit könnte sich nur dann ergeben, wenn von dem Mieter eine dauerhafte sowie nachhaltige Störung des Hausfriedens ausgeht, die zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung anderer Mieter führt.MH/MAS