Rainer S.: „Wir (Ehepaar, 83 und 86 Jahre, keine Kinder) haben ein Berliner Testament. Es ist kein Nacherbe festgelegt Wer erbt nun, wenn kein neues Testament erstellt wird? Meine Frau hat eine schon verstorbene Schwester (ihr Mann lebt noch), keine Kinder. Es gibt nur Cousinen, bzw. Cousins 1. und 2. Grades. Ich habe drei Geschwister (leben alle noch). Alle drei haben Kinder und Enkelkinder. Wer erbt nach dem Tod vom Ehemann als Letztversterbenden? Wer erbt nach dem Tod der Ehefrau? Wer erbt, wenn beide gleichzeitig sterben?“
Wie ist die Erbfolge?
Ohne weiterem Testament greift bei Versterben des länger lebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge. Verstirbt Ihre Frau als Zweite, so erben deren Cousinen/Cousins (nicht der Ehemann der Schwester); sind Sie der Überlebende, erben bei Ihrem Tod Ihre drei Geschwister.
In dem seltenen Fall, dass Sie bei einem Unfall wirklich gleichzeitig, also in der gleichen Sekunde, versterben (etwa Flugzeugabsturz), kann kein Ehegatte mehr den anderen beerben. In diesem Fall geht mangels testamentarischer Bestimmung das Vermögen eines jedes Ehegatten kraft gesetzlicher Erbfolge sogleich auf seine eigenen Verwandten (wie oben) über. Bei einem Unfallereignis wahrscheinlicher ist ein zeitversetzter Todeseintritt, mit den entsprechenden erbrechtlichen Folgen: Wenn etwa bei einem Verkehrsunfalls ein Ehegatte an der Unfallstelle, der andere wenige Minuten später auf dem Transport ins Krankenhaus stirbt, so wird der länger lebende Ehegatte, wenngleich nur für wenige Minuten, Erbe des zuerst Verstorbenen, mit der Folge, dass mit seinem Tod das gesamte (bei ihm vereinte) Vermögen beider Ehegatten erbrechtlich nur auf die Verwandten des Zweitversterbenden übergeht. Die Verwandten des Erstversterbenden gehen komplett leer aus. Über die Erbfolge entscheidet, wenn man so will, faktisch der Zufall.
Warten Sie also nicht, bis der Erste von Ihnen verstorben ist. Bestimmen sie bereits jetzt, wer Ihre Schlusserben sein sollen, gerade für den Fall, dass Sie als länger Lebender aus welchen Gründen auch immer (zum Beispiel Demenzerkrankung) nicht mehr neu testieren können. Sie können ja weiterhin, wenn Sie das wollen, die Bestimmung aufnehmen, dass der länger Lebende die Schlusserbeneinsetzung abändern darf.
Solche ergänzenden Bestimmungen zur Schlusserbschaft können Sie in einem Testamentsnachtrag treffen, Sie müssen Ihr Testament nicht komplett neu schreiben.