Gehört zu einer Mietsache auch ein Garten, darf der Mieter diesen in der Regel nach seinen Vorstellungen gestalten, wie die Rechtsexperten von ARAG erklären. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, etwa wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich allerdings daran halten. Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. arag